Satzung - Förderverein Grundschule Süd Radeberg e. V.

  

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Grundschule Süd Radeberg" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Radeberg.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie des Sports an der Grundschule Süd in Radeberg.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, die Unterstützung von schulischen Einrichtungen, Aktionen, Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften verwirklicht.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Fördermitteln, durch Beiträge und Spenden.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne der §§ 52 ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (vom 01.08. – 31.07.).

  

§ 4 Mitgliedschaft

  

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Gesellschaften und andere Personengemeinschaften sein.


 

§ 5 Mitgliedsaufnahme

 

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, dem Zweck des Vereins zu dienen. Sie sollen nach ihren Möglichkeiten aktiv am Vereinsleben teilnehmen, gestalten und unterstützen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit der Übersendung der

Beitragsrechnung fällig.

(3) Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes fest.

(4) Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mit einer vierwöchigen Frist zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins schädigt oder länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss ist vier Wochen nach Zugang des Bescheids der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, dem Schriftführer und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Aus dem engeren Vorstand ist jeder im Außenverhältnis alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister weiter nur bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden auszuüben (§ 26 BGB).

(5) Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die keinem Organ zugewiesen sind und die er nicht delegiert hat. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen.

(7) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

(9) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen berufen, denen sowohl Vereinsmitglieder wie auch Nichtmitglieder angehören können.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie soll von dem Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

(2) Der Vorstand hat unbeschadet des 1. Absatzes unter Angabe der Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Im letzteren Fall hat der Vorsitzende die Versammlung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl (§9 Abs. 1 und 2) und die Entlastung des Vorstands,

b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,

c) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder,

d) die Festsetzung der Beiträge,

e) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand,

f) die Wahl zweier Kassenprüfer,

g) die Änderung der Satzung,

h) die Auflösung des Vereins.

(4) Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann während der Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes ist mittels schriftlicher, vor der Mitgliederversammlung erteilter Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere vertreten.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einberufung ist darauf besonders hinzuweisen.

(7) Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Stellvertreters, den Ausschlag.

(8) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstands.

(10) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

(11) Wahlen zum Vorstand/Kassenprüfer sind grundsätzlich geheim mittels Stimmzettel durchzuführen. Bei Einstimmigkeit aller Anwesenden können eine offene Abstimmung und/oder eine Blockwahl zu den Positionen des Vorstandes erfolgen.

(12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Radeberger Sportverein e. V. zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck.

 

 

 

Radeberg, den 22.06.2022

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